Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 

Die nachstehenden Bedingungen sind integrierender Bestandteil der Offerte und der Auftragsbestätigung.

 

 

1.  Allgemeines

Sofern die nachstehenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten die Bedin¬gungen der SIA-Norm 118 "Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten" und der SIA-Norm 324 "Sonnen- und Wetterschutzanlagen". Für anderslautende Bedingungen verpflichtet sich der Unternehmer durch die Offertstellung nicht. Anderslautende Bedingungen be¬dürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Schriftform.

 

 

2.  Preise und Verbindlichkeit

Alle Einheitspreise verstehen sich ohne MWST. Offerten sind, wenn nicht anders verein¬bart, 60 Tage gültig. Aufträge werden nur durch die rechtsgültig unterzeichnete Auf¬tragsbestäti¬gung des Unternehmers verbindlich. Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrundes sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preiskorrek¬turen. Mehrpreise für Montage auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung bleiben vorbe¬halten (vgl. diesbezügliches VSR-Merkblatt).

 

 

3.  Masse

Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (Licht¬mass ± 5 mm gemäss SIA-Norm 342). Der Unternehmer ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen auszugleichen.

 

 

4.  Farbwahl

Die Grundpreise basieren auf den Standardfarben, welche je nach Produkt unterschied¬lich sein können. Zusatz- und Spezialfarben bedingen einen Mehrpreis, und zum Teil län¬gerer Lieferfristen. Für Nachlieferungen und Reparaturen sind die Lagerhaltung und die Wiederbeschaffung der betreffenden Farben bzw. Textilien nicht gewährleistet. Geringfü¬gige Abweichungen in der Farbnuance und im Glanzgrad sowie kleine Farbschäden sind zu tolerieren.

 

 

5.  Lieferfristen

Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie Begut¬achtung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Bau nach er¬folgter Fenstermontage. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörun¬gen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadener¬satz oder Vertragsannullierung. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert.

 

 

6.  Versand, Einlagerung und Behandlung auf der Baustelle

Die Lieferung erfolgt normalerweise franko zur Baustelle bzw. zur entsprechenden Tal¬bahnstation. Die Lastwagenzufahrt zur Baustelle sowie die unentgeltliche Kran- und Wa¬renliftbenüt¬zung sind bauseits zu gewährleisten. Für die Einlagerung des angelieferten Materials ist ein abschliessbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Einbrennla¬ckierte Teile dürfen nicht mit Klebebänder abgedeckt werden. Sofern die Holzteile entge¬gen den Vor¬schriften der SIA-Norm 342/4.12 und 5.3 roh bestellt werden, wird jede Haftung für evtl. auftretende Schäden abgelehnt. Dies gilt insbesondere für das Auf¬schwellen, Ver¬ziehen und Abblättern der Farbe infolge Feuchtigkeit sowie Fäulnis.

 

7.  Baureklame

Ohne spezielle schriftliche Vereinbarung lehnt der Unternehmer eine Beteiligung an der Baureklame ab.

 

 

8.  Montage

Die Montage muss in einem, ausnahmsweise höchstens zwei Arbeitsgängen erfolgen können. Zu Lasten des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der SIA-Norm 342 in allen Fällen:

 

 

a) Die Schaffung aller Hohlräume, Aussparungen, Stürze und Kästen für Tragkanäle, Walzen, Getriebeteile und Antriebswellen, unter Beachtung der Einbaumasse des Unternehmers.

b) Die Spitzarbeiten und das Bohren von Durchbrüchen im Mauerwerk, Beton, Kunst¬stein und Metall.

c) Das Gewindeschneiden in und das Schweissen an Fremdkonstruktionen sowie die Verbindung bei Metallfassaden mit Gewindnieten inkl. deren Lieferung.

d) Die Zuputzarbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen und das Abdichten von Fugen und Befestigungen.

e) Die Kloben- und Rückhalterlöcher für Jalousieladen, das Wiedereinhängen von an¬gepassten Jalousieflügeln nach der Fertigbehandlung.

f) Die elektrische Zu- und Verbindungsleitung, Sicherung, Unterputzkästen, Steckdo¬sen, Stecker, Schalter usw.

g) Die den SUVA-Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Bohrmaschinen, Schweissapparate sowie die Beleuchtung der Arbeitsplätze.

h) Eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende und bis zum Ab¬schluss der Montagearbeiten stehen bleibende Gerüstung (vgl. diesbezügliches VSR-Merkblatt).

i) Der Mehraufwand für die Montage in bewohnten Räumen (pro Fenster in der Regel eine halbe Stunde Regie). Beachten Sie auch Ziff. 12 dieser AGB.

j) Der Mehraufwand zufolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranz¬vorschriften durch Dritte.

k) Die Schalldämmungsmassnahmen bei ungeeigneter Unterkonstruktion.

l) Die Wiedermontage von bauseits demontierten bzw. unsachgemäss wieder montier¬ten Anlageteilen (z.B. Kurbeln).

m) Die Mehrkosten wegen unverschuldeten Arbeitsunterbrüchen.

 

Müssen beschriebene Arbeiten durch das Personal des Unternehmens ausgeführt werden, erfolgt die Verrechnung des Materials sowie der Arbeitszeit zum jeweils gültigen Regiean¬satz. Regiearbeiten werden immer netto verrechnet. Elektroanlagen und zentrale Steue-rungen dürfen nur im Beisein eines Spezialisten des Unternehmens in Betrieb genommen werden.

 

Für Beschädigungen an Leitungen irgendwelcher Art infolge Spitz- oder anderer Arbeiten und daraus entstehende Folgen lehnt der Unternehmer jede Haftung ab, sofern der Be¬steller nicht nachweisen kann, dass er bzw. sein Vertreter das Personal des Unterneh¬mers rechtzeitig über die Lage dieser Leitungen informiert hat. Abzüge für Beschädigun¬gen werden nur anerkannt, wenn ein durch das Personal des Unternehmers unterschrie¬bener Rapport vorliegt.

 

 

9.  Verrechnung

Die Verrechnung erfolgt entsprechend dem effektiven Lieferumfang (etappenweise). Un¬vorhergesehene, bauseits bedingte, kostenverteuernde Ausführungen werden verrech¬net. Nachträge von einzelnen Stücken, die nicht mit der Hauptlieferung fabriziert und montiert werden können, werden mit entsprechenden Kleinmengenzuschlägen verrech¬net.

 

Allfällige Änderungen der MWST-Ansätze werden auf den Termin des Inkrafttretens be¬rücksichtigt.

 

Dauert die Auftragsausführung länger als 6 Monate ab Auftragserteilung oder geht sie über den vereinbarten Festpreistermin hinaus, wird ein Zuschlag nach Index verrechnet. Als Grundlage gelten folgende Anteile in % der Auftragssumme: 40 % Materialkosten, 30 % Fabrikations- und Vertriebskosten, 20 % Montagekosten.

 

Abzüge, die nicht schriftlich vereinbart wurden, sind nicht zulässig.

 

10.  Zahlungsbedingungen

Bei Lieferungen ohne Montage: Barzahlung bei Abholung oder Lieferung.

Bei Lieferungen inkl. Montage: Bis Fr. 5'000.-- innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

 Über Fr. 5'000.-- bis Fr. 20'000.-- Teilzahlung nach SIA-Norm 118.

 Über Fr. 20'000.-- 30 % bei Vertragsabschluss, 30 % bei Lieferung auf die Baustelle oder vereinbarter Lie¬ferbereitschaft, 30 % nach Montage, Rest 30 Tage ab Rechnungsdatum.

 

11.  Garantie

Die Garantie beträgt zwei Jahre seit Abnahme. Das Garantierecht beinhaltet ausschliesslich das Nachbesserungsrecht unter Wegfall von Minderung und Wandelung.

Bei Aufträgen unter Fr. 5'000.-- werden keine Bankgarantiescheine ausgestellt.

 

Zahlungsrückbehalte oder die Verrechnungseinrede des Bestellers zur Sicherstellung der Garantiepflicht sind nicht zu¬lässig.

 

Ausschlüsse:

a) Mängel infolge grobfahrlässiger Behandlung, Schäden durch Sturm und Hagel¬schlag, Bedienung bei Vereisung, Schäden durch Schneelast, leichte Abriebschä¬den, Ausbleichung bei Spezialfarben, Ersetzen der einem normalen Verschleiss un¬terlie¬genden Bestandteile sowie Reinigungsschäden (vgl. diesbezügliches VSR-Merk¬blatt).

b) Für Fleckenbildung im Holz infolge Naturbehandlung wird jede Haftung abgelehnt. Querschliff muss toleriert werden.

c) Galvanisch verzinkte Eisenteile haben eine den SIA-Vorschriften entsprechende Schichtdicke. Ohne zusätzlichen Farbanstrich bauseits kann kein dauerhafter Rost¬schutz gewährleistet werden.

d) Bei Fassaden mit Aussenwärmedämmung besteht keine Haftung für Wasserschä¬den.

e) Produkte, deren Minimal- oder Maximalabmessung ausserhalb der in den Prospek¬ten der Unternehmer angegebenen Limiten liegen, fallen nicht unter Garantie.

f) Automatikgeräte wie Sonnen- und Windwächter müssen im Winter ausgeschaltet werden (Gefahr durch Eis und Schnee). Für Schäden infolge Eis und Schnee besteht keine Haftung.

 

Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnen- und Wetterschutzanla¬gen bauseits vorhanden sein, wobei allfällige Gerüstungen nach den SUVA- und baupoli¬zeilichen Vorschriften auf bauseitige Kosten und Verantwortung zu erstellen sind. Ersatz-ansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen.

 

Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie. Drittkosten werden nicht übernommen. Die Demontage einzelner Teile wie Kurbeln, Führungen dürfen bauseits nicht vorgenommen werden. Es ist dafür ein Fachmann beizuziehen.

 

Garantiefälle gestatten es nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzan¬sprüche zu stellen.

 

Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Mate¬rial.

 

 

12.  Umbauten oder Renovationen

Unnötige Gänge, Wartezeiten und erschwerende Umstände werden zum Regieansatz verrechnet.

 

Die für die Revision notwendigen Demontagearbeiten (Rollladendeckel usw.) erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Bestellers.

 

Das Entfernen von Vorhängen, das Abräumen von Blumenfenstern und das Abdecken von Spannteppichen haben rechtzeitig durch den Besteller zu erfolgen. Wo dies nicht ge¬schieht, werden jegliche Schadenersatzansprüche abgelehnt.

 

Die Mieter sind vor Arbeitsbeginn bauseits zu avisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind.

 

Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen:

a) Eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende Gerüstung.

b) Die Demontage von bestehenden Sonnen- und Wetterschutzanlagen, soweit not¬wendig.

c) Das Herausspitzen vorhandener Beschlägeteile.

d) Die Bereitstellung von Mulden, die Abfuhr- und Entsorgungskosten des demontier¬ten Materials.

e) Die Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Fensterrahmen, Simsen, Holzwerk und Tapeten.

f) Die nach vollendeter Arbeit notwendige Reinigung der Räume.

 

 

13.  Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Unternehmers.

 

 

Ausgabe März 2015